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Intern
    Medizinische Fakultät

    FAQ

    Zulassung zum Studium

    Aktuelle Informationen zu den Zulassungsmöglichkeiten in den verschiedenen Quoten werden auf der Seite der Stiftung Hochschulstart bereitgestellt.

    https://hochschulstart.de/startseite/startseite/unterstuetzung/downloads

    Studienplätze in der Landarztquote werden vom Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit vergeben.

    https://www.landarztquote.bayern.de/

    Informationen zum Verfahren für Nicht-EU-Bürger stellt das International Office bereit.

    https://www.uni-wuerzburg.de/international/studieren-in-wuerzburg/studium-mit-abschlussziel/bewerbung/medizin-zahnmedizin-und-pharmazie/

    Über die Studienberechtigung mit verschiedenen Bildungsabschlüssen informiert die Studierendenkanzlei.

    https://www.uni-wuerzburg.de/studium/studienangelegenheiten/studienberechtigung0/abitur-und-andere-schulische-bildungsnachweise/


     

    Anrechnung von Vorleistungen

    Informationen zur Anrechnung von Scheinen stellt die Regierung von Oberbayern bereit.

    https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/aufgaben/37198/244210/227491/leistung/leistung_60215/index.html

    In der Regel können 1-2 Semester angerechnet werden. Ansprechpartner hierfür ist die Regierung von Oberbayern.

    https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/aufgaben/37198/244210/227491/leistung/leistung_60215/index.html

    Eine Ausbildung in einem medizinahmen Beruf ist nicht auf die zu erwerbenden Leistungsnachweise (Scheine) während des Studiums anrechenbar. Ggf. ist die Anrechnung des Krankenpflegedienstes möglich. Ansprechpartner hierfür ist das Prüfungsamt.

    https://www.uni-wuerzburg.de/studium/pruefungsamt/staatsexamen/humanmedizin/

    Extern erworbene Bescheinigungen werden akzeptiert, wenn sie noch gültig sind (siehe Termin der nächsten Nachuntersuchung) und die Durchführung der Untersuchungen G24 und G42 darauf ausgewiesen ist. Bitte wenden Sie sich bei Rückfragen an den Betriebsärztlichen Dienst.

    https://www.uni-wuerzburg.de/betriebsarzt/startseite/

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    Gestaltung des Studiums

    Nein, es ist auch möglich, nur einen Teil der Veranstaltungen zu besuchen und andere auf späteres Semester zu verschieben. Zu beachten ist allerdings, dass einige Veranstaltungen jeweils nur im Sommer- oder Wintersemester angeboten werden.

    https://www.med.uni-wuerzburg.de/studium/humanmedizin/vorklinischer-abschnitt/

    Im Bereich Kursanmeldungen auf unserer Homepage finden Sie alle Veranstaltungen die Sie während Ihres Studiums der Humanmedizin belegen müssen.

    Hinwweise zur Kursanmeldung für das Studium Zahnmedizin finden Sie hier.

    Nein, die Anmeldung ist verbindlich. Nur im Rahmen der Anmeldefristen vor Beginn des Vorlesungszeitraums ist ein Rücktritt von Veranstaltungen möglich. Eine nachträgliche Abmeldung wird als Abbruch gewertet und führt zu Fehlversuch.

    Bitte beachten Sie, dass Sie mit Ihrer Anmeldung zur Veranstaltung auch gleichzeitig für die zugehörigen Prüfungen verbindlich angemeldet sind! Dies gilt für die Studiengänge Human- und Zahnmedizin!

    Über die Vorgaben Im Studiengang Hebammenwissenschaft oder dem Studiengang Biomedizin  informieren Sie sich bitte auf der jeweiligen Website.

    Nein, die Gründe für Fehltermine sind irrelevant. Die festgelegte Anzahl von Fehlterminen darf nicht überschritten werden.

    Über die Bedingungen für Urlaubssemester informiert die Studierendenkanzlei.

    https://www.uni-wuerzburg.de/studium/studienangelegenheiten/beurlaubung/

    Bitte informieren Sie sich zu den Bedingungen eines Studienplatztauschs auf den Webseiten der Studierendenkanzlei.

    https://www.uni-wuerzburg.de/studium/studienangelegenheiten/bewerbung-und-einschreibung/bewerbungundzulassunguebersich/studienplatztausch/


     

    Doppelstudium, Zweitstudium und Gasthörerschaft

    Ein Doppelstudium ist möglich. Zu den Bedingungen informiert die Studierendenkanzlei.

    https://www.uni-wuerzburg.de/studium/studienangelegenheiten/doppelstudium/

    Für die Genehmigung des Doppelstudiums ist eine Stellungnahme der Medizinischen Fakultät erforderlich. Bitte senden Sie für die Anfertigung der Stellungnahme Informationen zu Ihrer Motivation für das Doppelstudium und zur geplanten zeitlichen Vereinbarkeit an: studiendekanin-medizin@uni-wuerzburg.de

    Nein. Eine Teilnahme ist nur für immatrikulierte Studierende der Humanmedizin möglich.  

    Nein, das ist ausgeschlossen.

    Nein, eine Teilnahme an Medizinerveranstaltungen ist für Gasthörer ausgeschlossen.

    https://www.uni-wuerzburg.de/studium/studienangelegenheiten/gaststudium/


     

    Famulatur, Erste-Hilfe-Kurs und Krankenpflegedienst

    Bitte informieren Sie sich hierzu auf den Webseiten des Prüfungsamts.

    https://www.uni-wuerzburg.de/studium/pruefungsamt/staatsexamen/humanmedizin/

    Ja, das ist möglich. Ansprechpartner ist das Prüfungsamt.

    https://www.uni-wuerzburg.de/studium/pruefungsamt/staatsexamen/humanmedizin/

    Bitte informieren Sie sich hierzu auf den Webseiten des Prüfungsamts.

    https://www.uni-wuerzburg.de/studium/pruefungsamt/staatsexamen/humanmedizin/

    Das ist möglich, bitte informieren Sie sich auf den Webseiten des Prüfungsamts.

    https://www.uni-wuerzburg.de/studium/pruefungsamt/staatsexamen/humanmedizin/

    Es gibt keine zentrale Vergabe durch die Medizinischen Fakultät, da Sie Ihrern Krankenpflegedienst oder Ihre Famulatur innerhalb von Deutschland oder im auch im Ausland absolvieren können. Bitte bewerben Sie sich direkt bei den von Ihnen gewünschten Kliniken und Einrichtungen um einen Famulaturplatz.


     

    Atteste - Attestabgabe bei Prüfungen

    Das Attest muss im Studiendekanat

    Universitätsklinikum Würzburg, Josef- Schneider-Straße 2/D7, 97080 Würzburg

    eingereicht werden.

    Ihre Ansprechpartnerinnen sind:

    Vorklinischer Abschnitt: Frau Roth: Roth_C@ukw.de oder Tel.: 0931/201-55226

    Klinischer Abschnitt: Frau Höhl: Hoehl_e@ukw.de oder Tel.:  0931/201-55225

    Ja, bitte verwenden Sie das folgende Formular.

    Sie können sich das Forumlar hier herunterladen!

    Das Attest muss spätestens drei Werktage nach dem Termin des Leistungsnachweises vorliegen.

    Zur Fristwahrung kann das Attest auch vorab per Fax (0931/201-55222) oder eingescannt per Mail eingereicht werden. Eine Bearbeitung erfolgt jedoch nur, wenn auch das Original im Studiendekanat vorliegt.

    Nein, ein verspätet eingehendes Attest wird nicht anerkannt.

    Die Nichtteilnahme am Leistungsnachweis bzw. das Fehlen eines gültigen Attests wird in diesem Fall als Fehlversuch gewertet.

    Ja, eine Ausnahme von dieser Regelung ist nur möglich, wenn eine ärztliche Bescheinigung vorliegt, die
    besagt, dass die/der Betroffene krankheitsbedingt nicht in der Lage war, ein Attest beizubringen.

    • Das Attest muss spätestens das Datum des Leistungsnachweises tragen, ein später datiertes Attest wird nicht akzeptiert.
    • Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen werden ebenfalls nicht akzeptiert.

    • Wurde von einem Leistungsnachweis schon einmal zurückgetreten, muss bei einem erneuten Rücktritt ein amtsärztliches Attest vorgelegt werden.
    • Handelt es sich um die letzte Prüfungsmöglichkeit, muss ebenfalls ein amtsärztliches Attest vorgelegt werden.

     

    Das Attest muss

    • die aktuellen krankheitsbedingten und zugleich prüfungsrelevanten körperlichen, geistigen und/oder seelischen Funktionsstörungen aus ärztlicher Sicht so konkret und nachvollziehbar beschreiben,

    dass die/der für den Leistungsnachweis zuständige Lehrbeauftragte daraus schließen kann, ob am Tag des Leistungsnachweises tatsächlich Prüfungsunfähigkeit bestanden hat.

    Die Beurteilung der Prüfungsfähigkeit obliegt nicht der/dem das Attest ausstellenden Ärztin/Arzt.

    Über den Rücktritt entscheidet die/der für den Leistungsnachweis zuständige Lehrbeauftragte. In Zweifelsfällen entscheidet der Studiendekan. Wird das Attest nicht anerkannt, wird die Nichtteilnahme als Fehlversuch gewertet. Sie erhalten in diesem Fall eine Nachricht an Ihre studentische Mailadresse.


     

    Bescheinigungen und Empfehlungsschreiben

    Notenbescheinigungen, Studienverlaufsbescheinigungen und Immatrikulationsbescheinigungen können Sie  sich selbst über Ihren Account in WueStudy generieren.

    Falls Sie eine andere Bescheinigung benötigen oder Sie einen Nachweis mit Stempel und Unterschrift vorlegen müssen, können Sie die Ausstellung einer solchen Bescheinigung bei uns direkt beantragen.

    Bitte verwenden Sie dazu unser Onlineformular.

     

    Melanie Müller

    Medizinische Fakultät
    Studiendekanat
    Josef-Schneider-Str. 2 / Haus D7 / Zi. D6.1.008
    97080 Würzburg

    E-Mail: mueller_m15@ukw.de

    Telefon:  +49 (0)931 201-53848
    Telefax:  +49 (0)931 201-55222

    Sprechzeiten: Do, 14 - 16 Uhr

    Ja, Bescheinigungen können auch in Englischer Sprache ausgestellt werden.

    • Empfehlungsschreiben (dt.) / Letter of recommendation (engl.) für Famulaturen und PJ-Tertiale
    • Notenbescheinigungen (dt.) / Transcript of records (engl.) / Final medical school transcripts (engl.)
    • sonstige Bescheinigungen, z.B. für Stipendien, Studienförderungsprogramme o.Ä.

    Das Formblatt 5 geben Sie bei Frau Müller ab.

    Universitätsklinikum Würzburg, Josef- Schneider-Straße 2/D7, 97080 Würzburg

    Mueller_M15@ukw.de  oder Tel.:  0931/201- 53848

    Die Anforderung für die Leistungsbescheinigung für das BAföG-Amt kann auch per Mail oder per Post zugesendet werden.

    Bitte beachten Sie, dass wir das Formblatt 5 nach der Bearbeitung immer direkt an das BAföG-Amt in Würzburg senden.


     

    Betriebsarzt - Betriebsärztliche Untersuchung

    Ja, die Studienordnung Humanmedizin (vom 29. Oktober 2003 in der Fassung der Änderungssatzung vom 04. April 2019; §11) schreibt Mindestanzahl und Zeitpunkte arbeitsmedizinischer Beratungen und Vorsorgeuntersuchungen unserer Studierenden vor.

    Wie oft muss ich während meines Studiums zum Betriebsarzt

    Insgesamt 3  - 4 mal. Vorgesehen sind je ein Termin im ersten vorklinischen Semester, vor Beginn des klinischen Studienabschnitts sowie vor dem Eintritt in die Blockpraktika.

    Hinweis:

    Für das PJ benötigen Sie ebenfalls einen gültigen Nachweis über eine betriebsärztliche Untersuchung. Sollten Sie also zwischen dem Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (M2) und dem Praktischen Jahr eine Pause einlegen, überprüfen Sie ob Ihre letzte Bescheinigung noch für den gesamen Zeitraum des PJ's gültig ist. Wenn nicht, ist eine weitere Untersuchung notwendig.

    Ja, die Teilnahme an folgenden Veranstaltungen ist vom Vorliegen eines gültigen Nachweises der arbeitsmedizinischen Vorsorge abhängig:

    • Praktikum der Biochemie (planmäßig 2. Fachsemester),
    • Praktikum Klinische Untersuchungsmethoden (planmäßig 5. Fachsemester) sowie
    • alle Blockpraktika (planmäßig 10. Fachsemester)
    • Praktisches Jahr

    Nein, Sie müssen diesen Nachweis nicht selbst beim Studiendekanat vorbeibringen. Wir erhalten automatisch eine Kopie vom Betriebsärztlichen Dienst.

    Werden auch Bescheinigungen anderer betriebsärztlicher Einrichtungen akzeptiert?

    Ja, bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit können auch Bescheinigungen anderer betriebsärztlicher Einrichtungen über die arbeitsmedizinische Vorsorge nach G42/BioStoffV (Tätigkeiten mit potentieller Infektionsgefährdung) und G24 (Hautbelastende Tätigkeiten) akzeptiert. Diese müssen Sie dann allerdings selbst im Studiendekanat Studiendekanat vorlegen.

    Nach Ende der Anmeldefrist für die oben genannten Veranstaltungen werden die Anmeldelisten mit den vorliegenden Betriebsarztbescheinigungen abgeglichen.

    Sollten Sie sich für die oben genannten Veranstaltungen angemeldet haben, uns aber kein gültiger Nachweis der arbeitsmedizinischen Vorsorge vorliegen, werden die Anmeldungen vom Studiendekanat storniert. Es besteht dann kein Anspruch auf Teilnahme an den genannten Veranstaltungen!

     

    Bitte wenden Sie sich zur Terminvereinbarung an den

    Betriebsärztlichen Dienst der Universität Würzburg, Josef-Schneider-Straße 2, Haus D4, 97080 Würzburg,

    Tel. 0931 31-82472

    Hinweis:

    Aufgrund der hohen Nachfrage sind keine kurzfristigen Terminvereinbarungen möglich. Wenden Sie sich also rechtzeitig an den Betriebsarzt, damit Ihre Zulassung zu den Veranstaltungen nicht gefährdet ist!


     

    Impfanforderung während des Studiums

    Die Maserimpfung ist für Studierende der Medizin aufgrund des Kontakts mit Patienten Pflicht. Das Maserschutzgesetz gilt seit dem 01.03.2020.

    Ihren Nachweis zur Masernimpfung müssen im WueCampus-Kursraum "Impfumfrage" als PDF-Datei hochladen. Die Nachweise werden dann mit den bei uns immatrikulierten Studierenden abgeglichen. Bei Unstimmigkeiten setzen sich die MitarbeiterInnen des Studiendekanats mit den betroffenen Studierenden in Verbindung.

     

    Personen, für die kein ausreichender Nachweis über den Masernschutz vorliegt, dürfen in den betroffenen Einrichtungen und Kliniken nicht tätig werden. Es erfolgt eine Meldung an das Gesundheitsamt.

    • Grippe (Influenza)
    • Hepatitis B
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    Eine Masernimpfung ist Pflicht. Abhängig von den Anforderungen der Fachabteilungen wie bspw. KInderklinik oder Frauenklinik sind zusätzliche anlassbezogene Impfungen nachzuwweisen. Die Überprüfung des notwendigen Impfstatuts erfolgt durch eine betriebsärtzliche Untersuchung vor Beginn des Praktischen Jahrs.

    Welche Impfungen im Rahmen eines Krankenpflegediensts, einer Famulatur oder des PJ's vor dem Antritt nachzusweisen sind, gibt die jeweilige aufnehmende Klinik/Einrichtung vor, bei der Sie sich beworben haben. Erfüllen Sie die geforderten Voraussetzungen nicht, kann dies zum Ausschluss führen. Die Entscheidung darüber obliegt der jeweiligen Klinik/Einrichtung.


     

    Dienstkleidung Studierende