Satzung
Gründungssatzung vom 27. Juli 2001
geändert am 31.01.2002
geändert am 20.01.2003
geändert am 26.01.2006
geändert am 15.01.2008
geändert am 01.07.2015
A Allgemeines
§ 1 Name, Sitz, Gerichtsstand und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Fachschaftsinitiative Medizin Würzburg“, in der abgekürzten Form „FI Medizin Würzburg“.
(2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Würzburg.
(4) Als Gerichtsstand gilt Würzburg.
(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
(1) Der Verein gestaltet, fördert und koordiniert universitäts und allgemeinpolitisches Engagement von Studierenden der Humanmedizin der Universität Würzburg, dabei steht der Informationsaustausch im Vordergrund.
(2) Dieses umfasst insbesondere auch die Zusammenarbeit mit anderen studentischen Initiativen der Humanmedizin auf regionaler und überregionaler Ebene.
(3) Der Verein tritt für die Interessen und Forderungen der Medizinstudierenden in Hochschule und Gesellschaft ein.
(4) Im Besonderen werden die Ziele folgendermaßen erreicht:
- Arbeit in ständigen Arbeitsgruppen
- Öffentlichkeitsarbeit
- Fortbildung von Medizinstudierenden
- Organisation von Tagungen und Arbeitstreffen
- Mitwirkung in entsprechenden Organisationen
- Archivierung und Weitergabe von Informationsmaterialien
- Betreuung und Begleitung von Studierenden, besonders von Studienanfängern
(5) Der Verein ist ein weltanschaulich und parteilich nicht gebundener, demokratischer Verein.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
B Mitgliedschaft
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Es werden zwei Formen der Mitgliedschaft unterschieden: die ordentliche Mitgliedschaft und die Fördermitgliedschaft.
(2) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jeder Medizinstudierende werden, der an der Julius Maximilians-Universität Würzburg immatrikuliert ist.
(3) Fördermitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich zu den Vereinszielen bekennt.
(4) Mit Exmatrikulation geht die ordentliche Mitgliedschaft in eine Fördermitgliedschaft über.
(5) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(6) Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er ist nur zum Semesterende möglich.
(3) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Ein Ausschluss erfolgt insbesondere, wenn ein Mitglied vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwider handelt. Dies ist auch dann der Fall, wenn ein Mitglied dem Ansehen des Vereins schadet.
(4) Gegen den Ausschluss kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) In den Mitgliederversammlungen haben ordentliche Mitglieder das Anwesenheits, Auskunfts, Rede und Stimmrecht.
(2) Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung das Anwesenheits und Rederecht. Sie haben kein Stimmrecht.
(3) Die Mitglieder sollen die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins, ergebenden Pflichten und Aufgaben erfüllen.
(4) Fördermitglieder unterstützen insbesondere durch die Mitgliedsbeiträge die inhaltliche Arbeit des Vereins.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
(1) Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung entscheidet.
C Organe des Vereins
§ 8 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind (a) der Vorstand, (b) die Mitgliederversammlung und (c) die Arbeitsgruppen.
(2) Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weitere Organe des Vereins beschließen.
§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Kassenwart, einem stellvertretenden Kassenwart und maximal drei Beisitzern.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf ein Jahr gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf bis zur Neuwahl im Amt.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten im Sinne §26 Abs. 2 BGB durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Vertretung ein Beschluss zugrunde liegen muss.
(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.
(5) Über die Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
(6) Alle Vorstandssitzungen sind als offen zu verstehen, d.h. alle Vereinsmitglieder dürfen anwesend sein, und auf die Meinung aller anwesenden Mitglieder ist Rücksicht zu nehmen.
(7) Der Vorstandsbeschluss kann auch durch Briefkontakt oder durch elektronische Kommunikationsmittel, wie z.B. EMail oder per Telefax schriftlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
§ 10 Zuständigkeit des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- (a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
- (b) Einberufung der Mitgliederversammlung
- (c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- (d) Verwaltung des Vereinsvermögens
- (e) Erstellung des Jahres und Kassenberichts
- (f) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern
- (g) Erstellung eines Haushaltsplans
§ 11 Mitgliederversammlung
(1) Das oberste Vereinsorgan bildet die Mitgliederversammlung. Sie wird bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Semester vom Vorstand schriftlich (Brief, EMail, Fax) unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen der Versendung der Einladung und dem Versammlungstag müssen mindestens 14 Tage liegen. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn dies 10% der Mitglieder schriftlich unter Darlegung der Gründe beantragen. In diesem Fall muss die Mitgliederversammlung innerhalb von 2 Monaten einberufen werden. Bei besonders dringlichen Angelegenheiten ist der Vorstand berechtigt, von der Einhaltung dieser Fristen abzusehen (außerordentliche Mitgliederversammlung). In der Einladung ist auf die besonderen Umstände ausdrücklich hinzuweisen.
(2) Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Adresse (EMail, Fax, Postadresse) gerichtet ist.
(3) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung.
(4) Der Mitgliederversammlung obliegt:
(a) die Wahl des Vorstandes
(b) die Entlastung des Vorstandes.
Die Mitgliederversammlung kann zur Überprüfung des Kassenberichts Revisoren bestellen. Die Revisoren haben der Mitgliederversammlung zu berichten und eine Empfehlung zu erteilen, ob die Entlastung erfolgen kann. Über die Feststellung der Revisoren ist ein Protokoll zu erstellen. Der Vorstand ist den Revisoren gegenüber verpflichtet, alle Auskünfte zu erteilen und sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Demgegenüber sind die Revisoren verpflichtet, sämtliche erhaltenen Kenntnisse vertraulich zu behandeln;
(c) die Abberufung des Vorstandes. Sie kann nur erfolgen, wenn sich 75% der erschienenen Mitglieder dafür aussprechen und wenn zugleich ein neuer Vorstand mit einfacher Mehrheit gewählt wird (konstruktives Misstrauen);
(d) die Abstimmung über Satzungsänderungen (siehe §13 dieser Satzung);
(e) die ihr vom Vorstand zur Abstimmung vorgelegten sonstigen Vereinsangelegenheiten;
(f) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (siehe §14 dieser Satzung);
(g) Änderungen des Beitrags im Sinne von §7(1) dieser Satzung;
(h) Entscheidungen über die Mitgliedschaft (vgl. §4 (6));
(i) Beschlussfassung über die Einsetzung weiterer Vereinsorgane;
(5) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll muss mindestens enthalten: Ort und Tag der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Einladung, die gestellten Anträge sowie die gefassten Beschlüsse und vorgenommenen Wahlen. Die Protokolle sind vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordentlich einberufen wurde und mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
(2) Es wird durch Handzeichen abgestimmt, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf Antrag eines Mitgliedes die geheime Abstimmung. Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Ungültige Stimmen werden nicht gezählt.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache an einen Wahlausschuss übertragen werden.
§ 13 Satzungsänderung
(1) Satzungsänderungen können nur in der Mitgliederversammlung behandelt werden, wenn die alte Fassung der angestrebten neuen Fassung gegenüber gestellt und eine Begründung für die Änderung gegeben wird. In der Einladung ist ausdrücklich auf die geplante Satzungsänderung und die zu ändernde Satzungsbestimmung hinzuweisen.
(2) Sämtliche Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 75% der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder (vergleiche §6 (1) dieser Satzung) beschlossen werden. Satzungsänderungen aufgrund behördlicher Maßnahmen (z.B. Auflagen oder Bedingungen) können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind in der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.
§ 14 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von 75% der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder (vgl. §6 (1) dieser Satzung) erforderlich. Die Auflösung des Vereins muss der einzige Tagesordnungspunkt dieser Mitgliederversammlung sein.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die "Elterninitiative Leukämie und Tumorkranker Kinder Würzburg e.V.", die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung auszugeben hat.
§ 15 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt nach ihrer Beschlussfassung durch die Gründungsmitglieder des Vereins und mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(2) Satzungsänderungen von Amts wegen sind zulässig.